Bilanzierung in Corona Zeiten

Veröffentlicht von Dr. Jörg Wasmuth am

Bei der Bilanzierung von Mittelzuflüssen, die ein Unternehmen während eines Look Downs in Corona-Zeiten aus Dauerschuldverhältnissen mit seinen Abnehmern erhält, ist Vorsicht geboten. Zur bilanziellen Einordnung ist insbesondere die rechtliche Betrachtung der einzelnen Geschäftsvorfälle von extremer Wichtigkeit.

Die Corona Pandemie bewirkt tiefe Eingriffe bei zahlreichen Unternehmen. Diese sind zum einen dadurch betroffen, dass einerseits der Gesetzgeber einige vorübergehende Gesetzesänderungen beschlossen hat und andererseits manchen Branchen die Ausübung ihrer Tätigkeit verboten hat. Damit wird die Liquidität der betroffenen Unternehmen negativ beeinflusst.

Vorsicht beim Ergebnisausweis

Gleichzeitig kann es aber zu Mittelzuflüssen bei den Unternehmen aufgrund von sog. Dauerschuldverhältnissen kommen, weil entweder der Vertragspartner Daueraufträge nicht aufgehoben hat oder das Unternehmen auf Basis eines einmal erteilten Lastschriftmandats weiter Beträge einzieht. Als Beispiel für ein Dauerschuldverhältnis gelten beispielsweise Leasingverträge oder Software as a Service. Sofern der Unternehmer aber seine Leistung nicht mehr erbringt, ist das Dauerschuldverhältnis gestört.

Hier ist aber im Rechnungswesen Vorsicht geboten. Problematisch ist dabei, dass im Rechnungswesen Automatismen ablaufen (können), die mit einer GoB-konformen Umsatzrealisation in Corona-Zeiten nicht vereinbar sind. Um eine einwandfreie bilanzielle Abbildung der Liquiditätszuflüsse vorzunehmen, ist zunächst die Frage zu stellen, wie diese Mittelzuflüsse rechtlich einzuordnen sind. Erst danach kann eine GoB-konforme Darstellung erfolgen. Für die rechtliche Einordnung kommt es ganz wesentlich darauf an, wie sich der Vertragspartner verhält und welche Absprachen getroffen werden. Dabei ist neben dem Inhalt der Vereinbarung insbesondere darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt exakt die Absprache erfolgt bzw. erfolgte. Auch die vorübergehenden gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie müssen beachtet werden.

Keine Pauschalierung möglich

Nach dem Realisationsprinzip ist eine erfolgswirksame Abbildung ohne eine Absprache zwischen den Parteien meistens ausgeschlossen. Welche Ausnahmen dabei zu beachten sind und wie genau die GoB-konforme Darstellung von Mittelzuflüssen aus gestörten Dauerschuldverhältnissen erfolgen muss, erfordert zahlreiche Fallunterscheidungen.

Prof. Freichel und Dr. Wasmuth beleuchten in ihrem Artikel, welche Punkte bei der Bilanzierung gestörter Dauerschuldverhältnisse zu beachten sind. Dabei verdeutlichen sie zunächst die rechtlichen Einordnungsmöglichkeiten und zeigen für die zahlreichen Fallkonstellationen auf, wie eine GoB-konforme bilanzielle Abbildung zu erfolgen hat. Den gesamten Artikel finden Sie in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR), Heft 21/22, Jahrgang 2020 auf den Seiten 1141-1146.

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Dr. Jörg Wasmuth

Dr. Jörg Wasmuth ist Jurist und Diplom-Kaufmann. Er ist Justiziar der EKDD und freier Mitarbeiter der MOORE Treuhand Kurpfalz GmbH (Mannheim). Sein Tätigkeitsbereich liegt sowohl im Wirtschaftsrecht wie auch im internen und externen Rechnungswesen.